Bestimmung: Ausschluss des Widerrufsrechts für Beratungsdienstleistungen im Online-Shop für Geschäftskunden (B2B)
1. Allgemeine Bestimmungen:
Die nachfolgende Bestimmung regelt den Ausschluss des Widerrufsrechts für Beratungsdienstleistungen, die von der Bildungsvision GmbH (nachfolgend “Verkäufer” genannt) über den Online-Shop an Geschäftskunden im Bereich Business-to-Business (B2B) verkauft werden.
2. Geltungsbereich:
Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Geschäftskunden im Sinne des B2B-Handels, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
3. Ausschluss des Widerrufsrechts:
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht kein Widerrufsrecht für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Bildungsberatung, sofern diese Dienstleistung vollständig erbracht wurde und mit der Zustimmung des Kunden begonnen wurde, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
4. Verbindliche Bestellung:
Durch den Abschluss des Bestellvorgangs im Online-Shop der Bildungsvision GmbH erklärt der Kunde ausdrücklich, dass er als Geschäftskunde im B2B-Bereich handelt und aufgrund dessen kein Widerrufsrecht für die erworbenen Beratungsdienstleistungen geltend machen kann.
5. Haftungsausschluss:
Die Bildungsvision GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund der Nichtausübung des Widerrufsrechts entstehen. Der Kunde ist für seine Kaufentscheidungen und die Eignung der erworbenen Beratungsdienstleistungen für seine geschäftlichen Bedürfnisse selbst verantwortlich.
6. Sonstige Bestimmungen:
Für alle weiteren Regelungen, insbesondere bezüglich des Vertragsschlusses, der Gewährleistung und der Haftung, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bildungsvision GmbH, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
7. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.